Ihr Girokonto sollte heutzutage mehr können, als nur für Ihre Geldein- und -ausgänge zu dienen.
Mit unseren Girokonten schaffen Sie eine Grundlage für Ihre Finanzen. Egal, ob mobiles Bezahlen, sicheres Online-Shopping mit paydirekt oder Multibanking von überall auf der Welt - wir bieten Ihnen ein Konto, dass alles kann.
Jetzt auch mit Ihrer Sparkassen-Card (Debitkarte) und Sparkassen-Kreditkarte mobil bezahlen: Fügen Sie einfach Ihre Karte in die Wallet App Ihres Apple-Geräts hinzu, um Apple Pay zu nutzen. Oder laden Sie für Ihr Android™-Smartphone die App „Mobiles Bezahlen“ herunter.
Weitere Informationen finden Sie in der Entgeltinformation.
Mit der Vorsorgevollmacht beauftragen Sie eine Person Ihres Vertrauens damit, Ihre Interessen zu wahren und rechtsverbindlich für Sie zu handeln. Das können Sie für Einzelfälle regeln, aber auch für alle Sie betreffenden Angelegenheiten der Personensorge und der Vermögenssorge. Der Bevollmächtigte darf dann handeln, wenn Sie nicht mehr selbst entscheiden können.
Sie können auch mehrere Personen, zum Beispiel Ihre Kinder, gleichberechtigt einsetzen. Diese sind dann aber nur gemeinschaftlich vertretungsberechtigt. Das kann bei Meinungsverschiedenheiten dazu führen, dass die gemeinsam Bevollmächtigten sich gegenseitig blockieren.
Durch eine Vorsorgevollmacht kann die gerichtliche Anordnung einer Betreuung vermieden werden. Haben Sie keine Vorsorgevollmacht und werden handlungsunfähig, kann das Amtsgericht einen Betreuer einsetzen.
Verwahren Sie die Vollmacht bei Ihren persönlichen Unterlagen. Informieren Sie die ausgewählte Person, im Vorsorgefall kann sie die Vollmacht dann holen und einsetzen. Wichtig zu wissen: Ihr Ehe-/Lebenspartner ist nicht automatisch Ihr gesetzlicher Vertreter. Auch das spricht für eine Vorsorgevollmacht.
Eine Bankvollmacht ist nötig, wenn Ihr Bevollmächtigter auch Ihre Bankgeschäfte erledigen soll. Dafür müssen Sie zusammen mit der zu bevollmächtigenden Person in eine unserer Filialen kommen, um hier gemeinsam die Bevollmächtigung auszufüllen und zu unterschreiben. Ihre Vorsorgevollmacht genügt dafür nicht.
Mit einer Betreuungsverfügung legen Sie im Voraus fest, wen Sie sich im Falle des Falles als vom Gericht bestellten Betreuer wünschen. Die gerichtliche Anordnung einer Betreuung kann notwendig werden, wenn Sie selbst nicht mehr handlungsfähig sind und einen rechtlichen Vertreter benötigen.
Sie können dabei auch inhaltliche Vorgaben machen, damit Ihre Wünsche respektiert werden. Sie legen zum Beispiel fest, ob Sie im Pflegefall eine Betreuung zu Hause oder im Pflegeheim wünschen. Der Betreuer hält sich an Gesetze und wird vom Gericht überwacht. Sie benötigen keine Betreuungsverfügung, wenn Sie eine Vorsorgevollmacht haben.
Mit der Patientenverfügung definieren Sie, welche medizinischen Maßnahmen bei konkret beschriebenen Krankheitszuständen gewünscht oder nicht gewünscht sind. Die Ergänzung der Patientenverfügung durch eine Vorsorgevollmacht ist sinnvoll. Der Bevollmächtigte kann dann den in Ihrer Patientenverfügung erklärten Willen gegenüber Ärzten und Pflegepersonal aktiv durchsetzen.
Sie können in der Patientenverfügung nur regeln, was gesetzlich erlaubt ist. Aktive Sterbehilfe oder die Tötung auf Ihr Verlangen ist ausgeschlossen.
Eine Patientenverfügung können Sie zu jeder Zeit formlos widerrufen. Es ist empfehlenswert, dass Sie von Zeit zu Zeit mit einer erneuten Unterschrift dokumentieren, dass Sie Ihre Meinung nicht geändert haben. Zwingend vorgeschrieben ist das aber nicht.
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